Meldeblatt

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Meldepflicht

Inhaber(innen) von Beherbergungsbetrieben müssen zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis auflegen. In die darin enthaltenen Gästeverzeichnisblätter werden grundsätzlich alle Gäste des Beherbergungsbetriebs eingetragen. Das Gästeverzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Die Anmeldung eines Gastes ist dann ordnungsgemäß durchgeführt, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen in ein Gästeverzeichnisblatt bzw. das elektronische Gästeverzeichnis eingetragen wurde.

Nach dem österreichischen Meldegesetz sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, Ihre Gäste mit den im Meldegesetz genannten Daten anzumelden. Dies betrifft folgende Daten der Gäste: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse samt Postleitzahl sowie das Datum der Ankunft und der Abreise.

Bei ausländischen Gästen müssen auch Art, Nummer, Ausstellungsdatum sowie ausstellende Behörde eines Reisedokumentes angegeben werden.

Für Mitreisende im familiären Verbund sind nur Familienname, Vorname(n) und Geburtsdatum einzutragen. Anmerkung: Der Begriff "familiärer Verbund" geht über den "klassischen" Familienbegriff hinaus. Insbesondere werden darunter auch eingetragene Partnerinnen/Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und sogenannte "Patchwork-Familien" zu verstehen sein. Da die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes nach den melderechtlichen Regelungen nicht zur Überprüfung des Verhältnisses der Unterkunftnehmer zueinander sowie ihrer näheren Lebensumstände berechtigt ist, wird sie/er sich in aller Regel auf die Angaben der/des Ersteingetragenen verlassen müssen.

Für Mitglieder von Reisegruppen entfällt die Meldepflicht, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter das Gästeverzeichnisblatt entsprechend vollständig ausfüllt und eine Sammelliste mit Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste vorlegt. Anmerkung: Um der Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechen zu können, wird der Beherbergungsbetrieb die Sammelliste aufbewahren müssen.

Auszug Meldegesetz (Österreich)

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

§ 5.

(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästendie Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemäß §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.

(3) Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.

Gästeverzeichnis

§ 10.

(1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.